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Erfüllungsort und Gerichtsstand
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, die nicht zu den
§ 4 HGB bezeichneten Gewerbebetreibenden gehören,
mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird vereinbart,
das Erfüllungsort Mönchengladbach und Gerichtsstand
Mönchengladbach (auch für Scheck- und Wechselklagen)
geltend ist. Der Gerichtsstand Mönchengladbach gilt auch
als vereinbart, wenn die Vertragsparteien keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.
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